Mit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) hat der Gesetzgeber auch für Private Equity-Fonds eine weitere aufsichtsrechtliche Institution ins Leben gerufen, die (alternative) Verwahrstelle gemäß § 80ff KAGB. Der Verwahrstelle wird eine besondere Rolle zugeschrieben, da diese bereits in die laufenden Geschäftsprozesse des betreffenden Alternative Investment Fund (AIF) bzw. der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) direkt eingebunden ist.